GTC
General terms and conditions
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We work in accordance with the German Construction Contract Procedures (VOB Part B) Alpha Ionstatex GmbH reserves all rights graphics and videos as well as their design of the website. The content of this website may not be copied, changed or made accessible to third parties.
Liefer- und Zahlungsbedingungen, Alpha Ionstatex GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1.1 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie haben Vorrang vor entgegenstehenden
oder abweichenden Bedingungen des Auftraggebers, soweit letztere von uns nicht ausdrücklich und schrift-
lich anerkannt werden. Wir erkennen entgegenstehende bzw. abweichende Bedingungen auch dann nicht an,
wenn wir trotz Kenntnis von Ihnen einen Auftrag des Auftraggebers vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
Maßgeblich ist die jeweils bei Vertragsschluss geltende Fassung.
1.3 Alle weiteren Vereinbarungen, die unsere Vertreter für uns treffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer
schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Auftraggeber.
II. Art und Umfang der Leistung
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Auf-
traggeber aufgrund eines Angebotes erteilt, schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
2.2 Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder – soweit eine solche nicht vor-
liegt – unser Angebot maßgebend, d.h. in der Auftragsbestätigung bzw. im Angebot nicht aufgeführte Teile,
Zubehör, Leistungen oder Nebenarbeiten gehören nicht zu unserem Lieferumfang.
2.3 Angaben in den zum Angebot gehörenden Unterlagen – wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts-, Maß- und
Durchbruchsangaben usw. – sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
2.4 Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die beim Betrieb der Anlage verwendeten Medien
(Wasser, Luft u.s.w.) für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten)
sind im Angebot nicht enthalten. Falls sie von uns ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6 Montagearbeiten, die aus von uns nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden müs-
sen, sind gesondert zu vergüten.
2.7 Nach Vorliegen der Auftragsbestätigung oder unseres Angebotes auf Verlangen des Auftraggebers vorzuneh-
mende Änderungen werden gesondert berechnet.
2.8 Treten beim Auftraggeber unvorhergesehene Umstände ein, die einen über den ursprünglichen Auftragsum-
fang hinausgehenden Mehraufwand erforderlich machen, so ist dieser Mehraufwand vom Auftraggeber zu
vergüten, wenn er für die Erfüllung des Vertrages notwendig war und der Auftraggeber unserem diesbezügli-
chen Hinweis nicht unverzüglich widersprochen hat.
III. Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung sämtlicher Teile.
3.2 Für Lieferungen und Leistungen, die später als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, können
wir etwaige nach Angebotsabgabe eingetretene Lohn- und/oder Materialpreiserhöhungen mit einem ange-
messenen Gemeinkostenzuschlag in Rechnung stellen.
3.3 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die angegebenen Preise in Euro ab Werk. Fracht,
Zoll und sonstige notwendige Nebenausgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die jeweils geltende
Mehrwertsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berech-
net; sie wird nicht zurückgenommen.
3.4 Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende
Zahlungsfristen: a) Bei reiner Lieferung: Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang in bar ohne Abzug.
b) Bei Lieferung mit Montage: Innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang in bar ohne Abzug.
c) Bei Aufträgen mit einem Wert von mehr als EUR 5.000,00 sind angemessene Vorauszahlungen bei Auftrags-
bestätigung und bei Versandanzeige vom Auftraggeber zu leisten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird bei
Vertragsabschluss gesondert festgelegt.
3.5. Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind, soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart, 1/3 der vereinbarten Auftragssumme bei Vertragsabschluss zu leisten, 2/3 durch Bankga-
rantie einer erstklassigen Europäischen Bank nach Mitteilung der Versandbereitschaft. Der Versand erfolgt
nicht vor schriftlicher Bestätigung der Bank über die Bestellung der Bankgarantie.
3.6. Zur Entgegennahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Schecks und Wechsel gelten erst am Tag der
Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung. Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.7. Befindet sich der Auftraggeber im Zahlungsverzug, werden wir Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe geltend
machen.
3.8. Zur Aufrechnung und zur Geltendmachung von Zurückbehaltungs- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist
der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig festge-
stellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts setzt weiter voraus, dass die Ansprüche aus
demselben Vertragsverhältnis stammen.
3.9. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, welche die Leistungsfähigkeit des Auftraggebers in
Frage stellen und damit unseren Leistungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, die weitere Ausfüh-
rung des Auftrages von der vollständigen Vorauszahlung oder entsprechender Sicherheitsleistung abhängig
zu machen, bzw. nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist für die vollständige Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung vom Vertrag zurückzutreten.
IV. Lieferfristen – Höhere Gewalt
4.1 Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Zeit-
punkt, an dem zwischen dem Auftraggeber und uns Klärung und Einigung über alle technischen Einzelheiten
und Vertragsbedingungen erfolgt ist, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Werden vom Auf-
traggeber nachträglich Änderungen gewünscht, verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
4.2. Die Erfüllung unserer Lieferpflichten setzt voraus, dass sich der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug be-
findet und alle für eine vertragsgemäße Lieferung erforderlichen Mitwirkungshandlungen richtig und recht-
zeitig vornimmt. Insbesondere hat er auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der
Anlage erforderlichen Genehmigungen und Unterlagen beizubringen. Sind wir ihm dabei behilflich, trägt der
Besteller auch die, bei uns dadurch entstehenden Kosten.
4.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder
die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.4 Bei Überschreitung vertraglich vereinbarter Lieferfristen ist uns eine Nachfrist von mindestens drei Wochen
einzuräumen. Sind wir zur Lieferung außerstande, weil unsere Unterlieferanten ihre Vertragspflichten nicht
erfüllt haben, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir erfolglos die zumutbaren An-
strengungen zur Beschaffung der Liefergegenstände unternommen haben.
4.5 Im Fall der Lieferverzögerung über die Nachfrist hinaus ist der Auftraggeber – sofern nicht ein Fall des Abs. 6
vorliegt – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er die Fristsetzung mit der ausdrücklichen Erklärung
verbunden hat, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne.
4.6 Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so werden wir von unserer Leistungspflicht zu-
züglich einer angemessenen Anlaufzeit frei. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Umstände
in unserem eigenen Werk oder bei unseren Unterlieferanten eintreten. Der höheren Gewalt stehen unvorher-
sehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren
oder vorübergehend unmöglich machen. Beispiele sind Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energie-
mangel und wesentliche Betriebsstörungen. Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, haben beide
Parteien das Recht, für den noch nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche
des Bestellers bestehen nicht.
V. Versand und Gefahrübergang
5.1 Wir sind berechtigt, Teilmengen zu liefern, soweit der Auftraggeber dies zulässt. Beanstandungen von Teil-
mengen entbinden den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung, die Restmenge der bestellten Lieferung
vertragsgemäß abzunehmen.
5.2 Die Gefahr geht mit Übergabe der Liefergegenstände an den Transporteur auf den Auftraggeber über und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. Versendungskos-
ten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben.
5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr be-
reits mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.4 Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert oder nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht
ab, so sind wir berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr des Auftraggebers einzulagern und, beginnend
einen Tag nach Versandanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk
jedoch mindestens 1⁄2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat zu berechnen.
5.5 Wir sind berechtigt, unbeschadet weiterer Rechte, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und
den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern, wenn der Abruf der Lieferung innerhalb
einer von uns gesetzten angemessenen Frist unterbleibt.
VI. Montage
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgen Montagen zu unseren beigefügten Monta-
gebedingungen und Montagesätzen; sie sind ebenfalls Vertragsinhalt.
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VII. Eigentumsvorbehalt
7.1 Wir behalten uns bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zur Erfüllung aller uns zuste-
henden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber das Eigentum an sämtlichen gelie-
ferten Gegenständen vor. Bei einem etwaigen Kontokorrentsaldo behalten wir uns das Eigentum vor, bis der
Saldo ausgeglichen ist; bei der Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
7.2 Erlischt das Vorbehaltseigentum durch Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung, so werden wir
Eigentümer bzw. Miteigentümer an der entstandenen neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes unserer
Gegenstände zu dem der neuen Sache. Der Auftraggeber nimmt letztere für uns in Verwahrung. Der Auftrag-
geber verpflichtet sich ferner, etwa durch den Untergang unseres Vorbehaltseigentums entstandene Forde-
rungen oder neues Miteigentum seinerseits an uns zu übertragen.
7.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zah-
lungstermine, sind wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
und der Auftraggeber ist verpflichtet die Liefergegenstände herauszugeben. Soweit diese wesentliche Be-
standteile eines Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns die Demontage der Ge-
genstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten
und uns das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die
vorgenannten Rechte, so ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. Demontage und sonstige Kosten gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
7.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferten Gegenstände zu bearbeiten und zu veräußern. Die aus der
Weiterveräußerung gegen Dritte entstandenen Forderungen werden hiermit an uns abgetreten, ohne dass es
einer besonderen Vereinbarung im Einzelfall bedarf.
7.5 Solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, ist er ermächtigt, die
abgetretenen Forderungen treuhänderisch für unsere Rechnung einzuziehen. Der Erlös ist unverzüglich an
uns abzuführen. Der Auftraggeber ermächtigt uns schon jetzt, die Abtretung dem Drittschuldner anzuzeigen.
7.6 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände darf der Auftraggeber nicht ohne unsere schriftli-
che Zustimmung an Dritte, insbesondere Finanzierungsinstitute, verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
Jede Einwirkung Dritter auf die Vorbehaltsware bzw. Anlage oder die durch ihre Veräußerung erzielten Forde-
rungen, insbesondere durch Pfändung, muss der Auftraggeber uns unverzüglich anzeigen. Der Weiterverkauf
in der Insolvenz ist unzulässig; unsere Rechte aus § 48 Ins.O. bleiben unberührt.
7.7 Alle unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände sind gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versi-
chern. Alle diesbezüglichen Ansprüche gegen den Versicherer werden hiermit an uns abgetreten.
VIII. Gewährleistung
8.1 Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Untersu-
chungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
8.2 Wir gewährleisten, dass die bestellte Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelfrei ist und die ver-
einbarten Eigenschaften aufweist.
8.3 Für übliche Abnutzung oder normalen Verschleiß wird keine Gewähr übernommen; ferner nicht für Schäden
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Auftraggeber oder infolge auch fahrlässiger
Nichtbeachtung unserer Bedienungs- und Wartungsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, höherer Gewalt oder sonstiger, von uns nicht zu vertretenden Gründen.
8.4 Muss der Liefergegenstand aufgebaut werden, so gelten von uns übernommene Gewährleistungen für das
Vorhandensein bestimmter Eigenschaften nur, wenn die Aufstellung durch unsere, oder von uns beauftragten
Monteure erfolgt.
8.5 Die Übernahme von Gewährleistungen über die Wirkungsweise oder Leistungsfähigkeit gelten mit dem Vor-
behalt, dass die zur Erreichung derselben erforderlichen und vertraglich vom Auftraggeber zu erbringenden
Voraussetzungen erfüllt werden.
8.6 Bei Lieferungen aufgrund fremder Leistungsverzeichnisse leisten wir Gewähr für die im Leistungsverzeichnis
verlangten Leistungen und die Funktion der einzelnen Aggregate im oben genannten Umfang. Für die Rich-
tigkeit und Angemessenheit derartiger Daten im Sinne einer Planung oder Gesamtplanung wird keine Gewähr
übernommen.
8.7 Wegen eines unerheblichen Mangels stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu. Im Übrigen kann der Auftrag-
geber nur Nacherfüllung und Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl verlangen. Hierfür hat
uns der Auftraggeber, nach Verständigung mit uns, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Ersetzte
Teile werden unser Eigentum. Das Recht, unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB die Nacherfüllung
ganz zu verweigern, bleibt unberührt. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung hat der Auf-
traggeber das Recht, nach seiner Wahl den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
8.8 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 2 Jahre für Liefergegenstände, die entsprechend
ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit ver-
ursacht haben, im Übrigen 1 Jahr. Die Verjährung beginnt bei reiner Lieferung mit dem Tag der Ablieferung;
bei Lieferungen mit Montage mit dem Tag der Abnahme. Sollte sich ohne unser Verschulden eine Verzögerung
zwischen Anlieferung und Montagebeginn ergeben oder die Montage eine Unterbrechung erfahren, die wir
nicht zu vertreten haben, gilt als Beginn der Verjährungsfrist der vertraglich vorgesehene Tag der Fertigstel-
lung unserer Leistung.
8.9 §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
8.10 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen des Mangels bleiben von den vorstehenden Regeln unbe-
rührt. Ihre Einschränkung richtet sich nach Ziff. 9.
IX. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers
9.1 Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind im Falle leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir haf-
ten insbesondere nicht für leicht fahrlässig verursachten entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschä-
den des Auftraggebers.
9.2 Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Ansprüche aus einer Garantie, bei einer Verletzung von Leben, Kör-
per oder Gesundheit, für Ansprüche gemäß §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz sowie für die leicht fahrlässige
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens be-
schränkt. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Handeln einfacher Erfüllungsgehilfen.
9.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unse-
rer Angestellten, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Ausübung der Rechte des Auftraggebers
10.1 Hat uns der Auftraggeber gemäß §§ 281, 323 BGB eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
bestimmt und ist diese Frist erfolglos abgelaufen, so hat er uns binnen zwei Wochen nach Zugang einer ent-
sprechenden schriftlichen Aufforderung schriftlich mitzuteilen, ob er Schadensersatz statt der Leistung
geltend macht, bzw. vom Vertrag zurücktritt.
10.2 Teilt er dies nicht rechtzeitig mit, scheiden Rechte aus §§ 281, 323 BGB aus.
XI Auftragsunterlagen – Geheimhaltung
11.1 Wir behalten uns an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen, die wir dem Auftraggeber zur Verfügung ge-
stellt haben, die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind ausschließlich für die Abwicklung des mit dem
Auftraggeber geschlossenen Vertrages zu verwenden. Nach Beendigung des Vertrages sind sie uns unaufge-
fordert zurückzugeben.
11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Angebot und die sonstigen Unterlagen geheim zu halten. Die Geheim-
haltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie gilt nicht für öffentlich bekanntes Wissen,
dessen Bekanntheit nicht auf einer Vertragsverletzung des Lieferanten beruht.
XII Teilnichtigkeit
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gül-
tigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung mög-
lichst so umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte wirtschaftli-
che Zweck erreicht wird oder möglichst nahe kommt.
XIII Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Landau.
13.2 Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Recht findet keine Anwendung.
Alpha Ionstatex GmbH
Interpark, D-76877 Offenbach a. d. Queich, Germany
Phone +49 63 48-97 20-40, Fax +49 63 48-97 20-60
www.ionstatex.de
Gültig ab 01.06.2014